1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Februar 2008 - 9 O 336/05 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 619.659,53 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die beklagte Ingenieurgesellschaft aus abgetretenem Recht einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts auf Zahlung von Schadensersatz unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem Projektsteuerungsvertrag in Anspruch.
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