VGH Bayern - Urteil vom 19.08.2019
20 B 18.1346
Normen:
KAG Art. 5 Abs. 1 S. 1; BGS-WAS § 2; BGS-WAS § 5 Abs. 1 S. 2; BGS-WAS § 5 Abs. 3; BauGB § 34;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 23.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 K 15.1597

Auslösen eines Anschlussbedarfs einer Biogasanlage nach typisierender Betrachtungsweise an die Wasserversorgung; Notwendigkeit des Zusatzes von Wasser zur Fermentation der eingesetzten Stoffe

VGH Bayern, Urteil vom 19.08.2019 - Aktenzeichen 20 B 18.1346

DRsp Nr. 2019/14383

Auslösen eines Anschlussbedarfs einer Biogasanlage nach typisierender Betrachtungsweise an die Wasserversorgung; Notwendigkeit des Zusatzes von Wasser zur Fermentation der eingesetzten Stoffe

Eine Biogasanlage löst nach typisierender Betrachtungsweise unabhängig davon, ob zur Fermentation der eingesetzten Stoffe der Zusatz von Wasser notwendig ist oder nicht, einen Anschlussbedarf an die Wasserversorgung aus. (Rn. 30 - 38)

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KAG Art. 5 Abs. 1 S. 1; BGS-WAS § 2; BGS-WAS § 5 Abs. 1 S. 2; BGS-WAS § 5 Abs. 3; BauGB § 34;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Veranlagung zu einem Herstellungsbeitrag für die öffentliche Wasserversorgung des Beklagten für die auf seinem Grundstück betriebene Biogasanlage.