BVerwG - Urteil vom 13.12.2012
4 CN 1.11
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BVerwGE 145, 231
BauR 2013, 722
DÖV 2013, 488
NVwZ 2013, 519
NVwZ 2013, 8
ZfBR 2013, 257
Vorinstanzen:
OVG Berlin, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 2.09

Ausscheiden von harten und weichen Tabuzonen aus dem Kreis der für die Windenergienutzung in Betracht kommenden Flächen (Potenzialflächen) durch eine Gemeinde bei der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen

BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - Aktenzeichen 4 CN 1.11

DRsp Nr. 2013/3194

Ausscheiden von "harten" und "weichen" Tabuzonen aus dem Kreis der für die Windenergienutzung in Betracht kommenden Flächen (Potenzialflächen) durch eine Gemeinde bei der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen

1. Scheidet eine Gemeinde bei der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen "harte" und "weiche" Tabuzonen aus dem Kreis der für die Windenergienutzung in Betracht kommenden Flächen (Potenzialflächen) aus, muss sie sich zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang den Unterschied zwischen den beiden Arten der Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren.2. Die Frage, ob die Planung im Ergebnis der Windenergie substanziell Raum verschafft (vgl. hierzu nur Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 -BVerwGE 117, 287 <295>), lässt sich nicht ausschließlich nach dem Verhältnis zwischen der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsfläche und der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsfläche und der Größe derjenigen Potenzialflächen beantworten, die sich nach Abzug der "harten" Tabuzonen von der Gesamtheit der gemeindlichen Außenbereichsflächen ergibt.

Tenor

Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.