OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.09.2019
Verg 10/19
Normen:
VgV § 57 Abs. 1 Nr. 2; VgV § 56 Abs. 3 S. 1; VgV § 60;

Ausschließung eines Angebots betreffend die Erbringung von Gebäudereinigungsdienstleistungen wegen inhaltlich unzureichender Angaben zum angenommenen Zeitaufwand

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2019 - Aktenzeichen Verg 10/19

DRsp Nr. 2020/6867

Ausschließung eines Angebots betreffend die Erbringung von Gebäudereinigungsdienstleistungen wegen inhaltlich unzureichender Angaben zum angenommenen Zeitaufwand

1. Eine inhaltlich unzureichende Unterlage ist nicht mit einer fehlenden gleichzusetzen, die gem. § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV zum Ausschluss des Angebots von der Wertung führt. Vielmehr liegt kein Anwendungsfall des § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV vor, wenn die geforderten Unterlagen vorhanden, aber inhaltlich unzureichend sind. 2. Die in § 60 Abs. 2 VgV geregelte Prüfpflicht hinsichtlich der Auskömmlichkeit des Angebots hat sich wegen des Interesses an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens und wegen der begrenzten Ressourcen und Möglichkeiten des öffentlichen Auftraggebers auf das Zumutbare zu beschränken. 3. Ein Bieterunternehmen ist gem. § 60 VgV nur gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, nicht aber im Verfahren vor der Vergabekammer zur Mitwirkung verpflichtet.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 25.02.2019 (VK D - 09/2017-L/Z) im Umfang der Ziffern 1. und 2. sowie 4. bis 7. des Tenors aufgehoben.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.