OLG München - Beschluss vom 07.11.2017
Verg 8/17
Normen:
VgV § 57 Abs. 1 Nr. 5; VgV § 56 Abs. 3; VgV § 53 Abs. 7 S. 2;
Fundstellen:
NZBau 2018, 127
ZfBR 2018, 207

Ausschließung eines Angebots im Rahmen der Ausschreibung von Transportdienstleistungen des öffentlichen Personennahverkehrs wegen fehlender Preisangabe

OLG München, Beschluss vom 07.11.2017 - Aktenzeichen Verg 8/17

DRsp Nr. 2018/844

Ausschließung eines Angebots im Rahmen der Ausschreibung von Transportdienstleistungen des öffentlichen Personennahverkehrs wegen fehlender Preisangabe

1. Fehlt eine wesentliche Preisangabe im Angebot, so ist das Angebot zwingend auszuschließen. 2. Eine wesentliche Preisangabe ist gegeben, wenn es sich um eine von zehn Einzelpositionen handelt, aus denen ein Durchschnittspreis ermittelt und dieser mit den Durchschnittspreisen der konkurrierenden Angebote verglichen wird.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Einschätzung des Senats die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.

Normenkette:

VgV § 57 Abs. 1 Nr. 5; VgV § 56 Abs. 3; VgV § 53 Abs. 7 S. 2;

Gründe

1. Nach Ansicht des Senats bestand keine Unklarheit darüber, dass das Preisblatt "Anlage 2" zum Schreiben vom 18.05.2017 (vorgelegt als Anlage A 12) auch bezüglich der Linie 9 vollständig ausgefüllt werden musste, also Preise je Besetzt-Kilometer mit und ohne Begleitperson anzugeben waren.