OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.07.2016
11 Verg 9/16
Normen:
GWB § 97; GWB § 128;
Fundstellen:
NZBau 2016, 705

Ausschließung eines Angebots wegen Abweichung der in der Aufforderung zur Angebotsabgabe geforderten ProjektstrukturKostenentscheidung im VergabenachprüfungsverfahrenAuferlegung der Kosten auf einen Beigeladenen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.07.2016 - Aktenzeichen 11 Verg 9/16

DRsp Nr. 2016/13547

Ausschließung eines Angebots wegen Abweichung der in der Aufforderung zur Angebotsabgabe geforderten Projektstruktur Kostenentscheidung im Vergabenachprüfungsverfahren Auferlegung der Kosten auf einen Beigeladenen

1. Ein Angebot kann nur dann wegen Abweichung von den Vergabeunterlagen ausgeschlossen werden, wenn die Vergabeunterlagen ausgeschlossen werden, wenn die Vergabeunterlagen in dem maßgeblichen Punkt unmissverständlich und eindeutig sind. 2. Will die Vergabestelle auf Nachfragen eines Bieters eine eher fern liegende "großzügige" Interpretation einer bestimmten, kalkulationsrelevanten Anforderung in den Vergabeunterlagen zugrunde legen, hat sie zur Wahrung der Transparenz und Gleichbehandlung auch die anderen Bieter vor Angebotsabgabe auf diese Auslegungsmöglichkeit hinzuweisen. 3. Eine Beigeladene kann auch dann nach § 128 Abs. 3, 4 GWB a.F. an den Kosten des Nachprüfungsverfahrens beteiligt werden, wenn sie zwar ausdrücklich auf eine Antragstellung in der mündlichen Verhandlung verzichtet, das Verfahren jedoch durch die Einreichung umfangreicher Schriftsätze gefördert hat.

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 23.02.2016, 69d VK - 52/2015, abgeändert: