OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.10.2016
11 Verg 13/16
Normen:
VOL/A § 19; VOL/A § 18; GWB § 113; GWB § 107;
Fundstellen:
NZBau 2017, 245
NZBau 2017, 7
Vorinstanzen:
VK Hessen, vom 17.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 69 d VK 07/2016

Ausschließung eines Angebots wegen Unvollständigkeit der Angaben über die Kalkulation der Lohnkosten für eine Kassenkraft

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.10.2016 - Aktenzeichen 11 Verg 13/16

DRsp Nr. 2016/19489

Ausschließung eines Angebots wegen Unvollständigkeit der Angaben über die Kalkulation der Lohnkosten für eine Kassenkraft

Sofern der Auftraggeber darlegt und nachweist, dass eine im Leistungsverzeichnis für die Preiskalkulation enthaltene Vorgabe dem Angebot nicht entnommen werden kann, muss der Bieter konkret darlegen und nachweisen, dass die Vorgabe tatsächlich im Rahmen des Angebots berücksichtigt wurde. Gelingt dem Bieter dies nicht, ist von einem unvollständigen Angebot i.S.d. § 19 a Abs. 3 a VOL/A auszugehen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer Hessen vom 17.8.2016 aufgehoben und der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der im Beschwerdeverfahren und dem Verfahren vor der Vergabekammer zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin notwendigen Aufwendungen hat die Antragstellerin zu tragen.

Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten seitens der Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 130.228,97 festgelegt.

Normenkette:

VOL/A § 19; VOL/A § 18; GWB § 113; GWB § 107;

Gründe

I.