OLG München - Beschluss vom 17.04.2019
Verg 13/18
Normen:
GWB § 166 Abs. 1 S. 3; VOB/A § 13 EU Abs. 1 Nr. 3; VOB/A § 16 EU Nr. 3;
Fundstellen:
ZfBR 2020, 296

Ausschließung eines Angebots wegen unzulässiger Preisverlagerung

OLG München, Beschluss vom 17.04.2019 - Aktenzeichen Verg 13/18

DRsp Nr. 2019/7965

Ausschließung eines Angebots wegen unzulässiger Preisverlagerung

1. Ein Bieterangebot, das bei einzelnen Positionen deutlich zu niedrige und bei anderen auffällig hohe Ansätze enthält, ist wegen unzulässiger Preisverlagerung auszuschließen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Angebot die geforderten Preisangaben enthält. 2. Die allgemein gehaltene Erklärung des Bieters, seine Preise entsprechen dem Marktpreisgefüge, sind nicht geeignet, Indizien für eine unzulässige Preisverlagerung zu erschüttern.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 13.11.2018, Az. RMF - SG 21 - 3194 - 3 - 30 aufgehoben.

2.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 24.09.2018 wird zurückgewiesen.

3.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen.

4.

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin für das Verfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

GWB § 166 Abs. 1 S. 3; VOB/A § 13 EU Abs. 1 Nr. 3; VOB/A § 16 EU Nr. 3;

Gründe

I.

1. 2.