BVerwG - Beschluß vom 20.07.1990
4 N 3.88
Normen:
BauGB § 1 Abs. 2; BauGB § 5; BauGB § 6; BauGB § 7 S. 1; BauGB § 8 Abs. 2 S. 1; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 1990, 685
BayVBl 1991, 24
BRS 50 Nr. 36
DRsp V(556)225b
DVBl 1990, 1352
DÖV 1991, 113
GewArch 1990, 422
JuS 1991, 611
MDR 1991, 83
NJ 1991, 88
NuR 1991, 119
NVwZ 1991, 262
RdL 1990, 301
UPR 1991, 65
VBlBW 1991, 91
ZfBR 1990, 296
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 20.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 13/87

Ausschluß der Darstellungen des Flächennutzungsplans von der verwaltungsrechtlichen Normenkontrolle

BVerwG, Beschluß vom 20.07.1990 - Aktenzeichen 4 N 3.88

DRsp Nr. 1992/5049

Ausschluß der Darstellungen des Flächennutzungsplans von der verwaltungsrechtlichen Normenkontrolle

Die Darstellungen des Flächennutzungsplans unterliegen nicht der verwaltungsrechtlichen Normenkontrolle.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 2; BauGB § 5; BauGB § 6; BauGB § 7 S. 1; BauGB § 8 Abs. 2 S. 1; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen eine Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin, durch die ihm gehörende Grundstücke im Außenbereich als Wohnbauflächen dargestellt worden sind. Die Flächen waren bisher als landwirtschaftliche Nutzfläche bezeichnet und werden als solche auch vom Antragsteller genutzt. Der Antragsteller möchte hier einen Schweinestall errichten. Zu der auf dieses Ziel gerichteten Bauvoranfrage des Antragstellers verweigerte die Ortsgemeinde ihr Einvernehmen. Der Antragsteller sieht den eigentlichen Grund für die Ablehnung seiner Bauvoranfrage in der Änderung des Flächennutzungsplans. Er hat deshalb beantragt, den geänderten Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären, soweit er die an sein Wohngrundstück angrenzenden Grundstücke als Wohnbaufläche darstellt.

Das Normenkontrollgericht hat die Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt,