I.
Der Antragsteller wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen eine Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin, durch die ihm gehörende Grundstücke im Außenbereich als Wohnbauflächen dargestellt worden sind. Die Flächen waren bisher als landwirtschaftliche Nutzfläche bezeichnet und werden als solche auch vom Antragsteller genutzt. Der Antragsteller möchte hier einen Schweinestall errichten. Zu der auf dieses Ziel gerichteten Bauvoranfrage des Antragstellers verweigerte die Ortsgemeinde ihr Einvernehmen. Der Antragsteller sieht den eigentlichen Grund für die Ablehnung seiner Bauvoranfrage in der Änderung des Flächennutzungsplans. Er hat deshalb beantragt, den geänderten Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären, soweit er die an sein Wohngrundstück angrenzenden Grundstücke als Wohnbaufläche darstellt.
Das Normenkontrollgericht hat die Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt,
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