BayObLG - Beschluss vom 07.09.2022
Verg 8/22
Normen:
GWB § 173 Abs. 1 S. 3; GWB § 173 Abs. 2; GWB § 175 Abs. 2; GWB § 71;
Fundstellen:
NZBau 2022, 764
Vorinstanzen:
VK Südbayern, vom 16.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3194.Z3-3_01-21-62

Ausschreibung für Apothekenleistungen zur KrankenhausversorgungKostenentscheidung nach Rücknahme eines Rechtsmittels

BayObLG, Beschluss vom 07.09.2022 - Aktenzeichen Verg 8/22

DRsp Nr. 2022/14963

Ausschreibung für Apothekenleistungen zur Krankenhausversorgung Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Rechtsmittels

Durch die Rücknahme eines Rechtsmittels begibt sich der Rechtsmittelführer in die Rolle der Unterlegenen und hat damit in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tenor

I.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Antragstellers mit Ausnahme der Kosten des Verfahrens nach § 173 GWB. Bei der Kostenentscheidung der Vergabekammer hat es sein Bewenden.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 GWB einschließlich der insoweit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 110.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 173 Abs. 1 S. 3; GWB § 173 Abs. 2; GWB § 175 Abs. 2; GWB § 71;

Gründe

I.

Auf die Auftragsbekanntmachung der Antragsgegnerin, die eine Ausschreibung für Apothekenleistungen zur Krankenhausversorgung zum Inhalt hatte, gaben drei Bieter, darunter der Antragsteller und der Beigeladene, fristgerecht ein Angebot ab.