OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.05.2019
Verg 47/18
Normen:
VgV § 41 Abs. 1; VgV § 10; VgV § 40 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
ZfBR 2020, 410

Ausschreibung im offenen Verfahren für den Abschluss eines Rahmenvertrages über die Lieferung von elektrisch höhenverstellbaren BildschirmarbeitstischenDirekt abrufbare VergabeunterlagenKeine Registrierungspflicht eines Bieters oder BewerbersVersand von Vergabeunterlagen erst auf Anforderung und unter Angabe einer E-Mail-Adresse

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.05.2019 - Aktenzeichen Verg 47/18

DRsp Nr. 2019/11882

Ausschreibung im offenen Verfahren für den Abschluss eines Rahmenvertrages über die Lieferung von elektrisch höhenverstellbaren Bildschirmarbeitstischen Direkt abrufbare Vergabeunterlagen Keine Registrierungspflicht eines Bieters oder Bewerbers Versand von Vergabeunterlagen erst auf Anforderung und unter Angabe einer E-Mail-Adresse

1. Nach § 41 Abs. 1 VgV hat der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse anzugeben, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.2. Direkt abrufbar sind die Vergabeunterlagen der auf elektronische Mittel gestützten öffentlichen Auftragsvergabe dann, wenn potentielle Bieter oder Bewerber sich über bekanntgemachte öffentliche Auftragsvergaben informieren oder Vergabeunterlagen abrufen können, ohne sich zuvor auf einer elektronischen Vergabeplattform mit ihrem Namen, einer Benutzerkennung oder ihrer E-Mail-Adresse registrieren zu lassen.3. Werden Vergabeunterlagen erst auf Anforderung und unter Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Postanschrift versandt, sind diese nicht direkt abrufbar.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 19. Juli 2018, VK 2 - 58/18, wird zurückgewiesen.

2.