BVerwG - Beschluß vom 28.02.1990
4 B 174.89
Normen:
BauGB § 12; BauGB § 17 Abs. 5;
Fundstellen:
BauR 1990, 334
BRS 50 Nr. 99
DÖV 1991, 122
DRsp V(527)346e
NVwZ 1990, 656
UPR 1990, 336
ZfBR 1990, 158
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 01.09.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2427/86
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 23.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 2216/87

Außerkrafttreten einer Veränderungssperre

BVerwG, Beschluß vom 28.02.1990 - Aktenzeichen 4 B 174.89

DRsp Nr. 1992/5078

Außerkrafttreten einer Veränderungssperre

Eine Veränderungssperre tritt mit der das Planungsverfahren abschließenden Bekanntmachung außer Kraft.

Normenkette:

BauGB § 12; BauGB § 17 Abs. 5;

Gründe:

Das Berufungsgericht hat den beklagten Oberkreisdirektor verurteilt, den Klägern die beantragte Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes zu erteilen. Das Vorhaben entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans der Stadt Bad Driburg vom 29. April 1965. Die am 14. Juni 1989 beschlossene Veränderungssperre stehe dem Vorhaben der Kläger nicht entgegen; sie sei nichtig, weil sie eine unzulässige Erneuerung der im Jahre 1986 beschlossenen Veränderungssperre sei, die nunmehr im vierten Jahr ohne besondere Umstände das Vorhaben der Kläger verhindere und ohne Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erlassen worden sei.

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Beklagten und der Beigeladenen, mit der sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen, ist nicht begründet.