Das Berufungsgericht hat den beklagten Oberkreisdirektor verurteilt, den Klägern die beantragte Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes zu erteilen. Das Vorhaben entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans der Stadt Bad Driburg vom 29. April 1965. Die am 14. Juni 1989 beschlossene Veränderungssperre stehe dem Vorhaben der Kläger nicht entgegen; sie sei nichtig, weil sie eine unzulässige Erneuerung der im Jahre 1986 beschlossenen Veränderungssperre sei, die nunmehr im vierten Jahr ohne besondere Umstände das Vorhaben der Kläger verhindere und ohne Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erlassen worden sei.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Beklagten und der Beigeladenen, mit der sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen, ist nicht begründet.
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