KG - Urteil vom 09.12.2016
5 U 163/15
Normen:
BGB § 339; BGB § 242; UWG § 8 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 97 O 125/14

Außerordentliche Kündigung eines Unterlassungsverpflichtungsvertrages wegen des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Unterlassungsgläubigers

KG, Urteil vom 09.12.2016 - Aktenzeichen 5 U 163/15 - Aktenzeichen 5 W 27/16

DRsp Nr. 2017/1307

Außerordentliche Kündigung eines Unterlassungsverpflichtungsvertrages wegen des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Unterlassungsgläubigers

1. Die außerordentliche Kündigung eines Unterlassungsverpflichtungsvertrags kann begründet sein, wenn dem Zustandekommen des Vertrages ein missbräuchliches Verhalten des Unterlassungsgläubigers zugrunde gelegen hat. 2. Der Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus einem durch Missbrauch zustande gekommenen Unterwerfungsvertrag kann schon vor dessen Kündigung der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen gehalten werden (Anschluss an OLG München WRP 1992, 270 und OLG Hamm, GRUR-RR 2011, 196; offen gelassen in BGH GRUR 2012, 730 - Bauheizgerät, Tz 38 und GRUR 2012, 949 - Missbräuchliche Vertragsstrafe, Tz 22). 3. Zur missbräuchlichen Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche bei Bestehen eines Missverhältnisses zwischen dem Umfang der Abmahntätigkeit und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Abmahnenden.

1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 30. August 2016 - 5 U 163/15 - wird aufrechterhalten.

2. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.