OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 29.10.2020
1 MR 9/20
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 7;

Außervollzugsetzung des Bebauungsplans durch Erlass einer einstweiligen Anordnung; Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander bei der Aufstellung der Bauleitpläne hinsichtlich Festsetzung eines Gewerbegebiets

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.10.2020 - Aktenzeichen 1 MR 9/20

DRsp Nr. 2020/17085

Außervollzugsetzung des Bebauungsplans durch Erlass einer einstweiligen Anordnung; Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander bei der Aufstellung der Bauleitpläne hinsichtlich Festsetzung eines Gewerbegebiets

Tenor

Die Satzung der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan Nr. 35 "Heisch"(Teilbereich 1) vom 19. Mai 2020 wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin (Az. 1 KN 18/20) außer Vollzug gesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 7;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Normenkontrollverfahren 1 KN 18/20 gegen den Bebauungsplan Nr. 35 "Heisch"(Teilbereich 1) der Antragsgegnerin. Im vorliegenden Verfahren begehrt sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die der Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll.