VGH Bayern - Beschluss vom 20.09.2016
22 ZB 16.288
Normen:
IHKG § 2 Abs. 1; IHKG § 3 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen AN 4 K 14.1227 u.a.

Aussetzen der Beitragspflicht aufgrund der Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer aufgrund einer anhängigen Verfassungsbeschwerde

VGH Bayern, Beschluss vom 20.09.2016 - Aktenzeichen 22 ZB 16.288

DRsp Nr. 2016/17530

Aussetzen der Beitragspflicht aufgrund der Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer aufgrund einer anhängigen Verfassungsbeschwerde

Zwar kommt eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO grundsätzlich in Betracht, wenn die Gültigkeit einer Rechtsnorm, die bei der Entscheidung über den betreffenden Rechtsstreit heranzuziehen ist, Gegenstand eines beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens ist, in dem die Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsnorm geprüft wird. Dennoch ist die Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 94 VwGO analog jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn das betreffende Gericht in Übereinstimmung mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung von der Gültigkeit der betreffenden Rechtsnorm ausgeht und keine sich verdichtenden Anzeichen für eine geänderte Beurteilung der betreffenden Rechtsnormen erkennt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.039,60 Euro festgesetzt.

Normenkette:

IHKG § 2 Abs. 1; IHKG § 3 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Aufhebung von Beitragsbescheiden der Beklagten.