VGH Bayern - Beschluss vom 27.10.2009
15 CS 09.2130
Normen:
BauGB § 12 Abs. 1 S. 1; BauGB § 13a Abs. 1 S. 4; BauGB § 212a Abs. 1; UVPG § 3 Abs. 1 S. 1; UVPG § 3c S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 03.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 S 09.849

Aussetzung der Vollziehung einer Baugenehmigung wegen der Erhebung einer Normenkontrollklage gegen einen für die Hauptsacheklage wesentlichen Bebauungsplan; Notwendigkeit einer Verpflichtung des Vorhabensträgers in einem Durchführungsvertrag zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen vor Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans

VGH Bayern, Beschluss vom 27.10.2009 - Aktenzeichen 15 CS 09.2130

DRsp Nr. 2009/24981

Aussetzung der Vollziehung einer Baugenehmigung wegen der Erhebung einer Normenkontrollklage gegen einen für die Hauptsacheklage wesentlichen Bebauungsplan; Notwendigkeit einer Verpflichtung des Vorhabensträgers in einem Durchführungsvertrag zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen vor Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans

1. Weder die Erforderlichkeit einer Prognose über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch der Inhalt der Prognose selbst hängen davon ab, ob ein Normenkontrollverfahren wegen eines für das Verfahren wesentlichen Bebauungsplans anhängig ist oder nicht. Es würde zudem das gesetzlich angeordnete Entfallen der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung (§ 212 a Abs. 1 BauGB) nahezu entwerten, wenn bereits die Erhebung einer Normenkontrollklage gegen einen für die Hauptsacheklage wesentlichen Bebauungsplan faktisch genügen würde, um den Suspensiveffekt der Klage im Wege eines Antrags nach § 80 a i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO gerichtlich anordnen zu lassen.2. Entscheidendes Element der im Verfahren nach § 80 a i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Ermessensentscheidung über die Aussetzung des Vollzugs der Baugenehmigung ist regelmäßig eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache.