OLG Braunschweig - Beschluss vom 15.12.2022
4 W 28/22
Normen:
ZPO § 148; ZPO § 252; ZPO § 348a Abs. 1; ZPO § 348a Abs. 2 S. 1 Nr. 1; ZPO § 348a Abs. 3; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 568 S. 2 Nr. 2; ZPO § 572 Abs. 3; AEUV Art. 267; BGB § 242; BGB § 357 Abs. 4; BGB § 495; BGB § 355;
Fundstellen:
WKRS 2022, 59340
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 30.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 3084/21

Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH in einem anderen VerfahrenPrüfungskompetenz des Beschwerdegerichts hinsichtlich der Aussetzungsentscheidung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.12.2022 - Aktenzeichen 4 W 28/22

DRsp Nr. 2023/4664

Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH in einem anderen Verfahren Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts hinsichtlich der Aussetzungsentscheidung

1. Wird ein Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO in entsprechender Anwendung ausgesetzt, um das Ergebnis einer in einem fremden Verfahren eingeleiteten EuGH-Vorlage abzuwarten, so ist diese Aussetzungsentscheidung gemäß § 252 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. 2. In einem solchen Falle ist der Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts ob der originären Sachentscheidungskompetenz des Instanzgerichts beschränkt. Er erstreckt sich grundsätzlich lediglich auf die formelle Entscheidungserheblichkeit des fremden Vorlageverfahrens für das ausgesetzte Verfahren sowie die Prüfung von Ermessensfehlern. 3. Das Beschwerdegericht darf eine Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder ob Ermessenfehler gegeben sind.

4. Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn das Gericht bei der Entscheidung, das Verfahren auszusetzen, sich nicht mit Einwänden der beklagten Partei hinsichtlich der Aktivlegitimation einzelner Kläger und der Möglichkeit einer teilweisen Klageabweisung auseinandersetzt.