OVG Bremen - Beschluss vom 30.06.2022
2 LA 403/20
Normen:
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 128a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 02.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1247/20

Ausstellung einer Bescheinigung über ein Daueraufenthaltsrecht als Unionsbürger; Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits durch Zulassung der im Berufungszulassungsverfahren erstmals vorgelegten Unterlagen als Beweismittel

OVG Bremen, Beschluss vom 30.06.2022 - Aktenzeichen 2 LA 403/20

DRsp Nr. 2022/10371

Ausstellung einer Bescheinigung über ein Daueraufenthaltsrecht als Unionsbürger; Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits durch Zulassung der im Berufungszulassungsverfahren erstmals vorgelegten Unterlagen als Beweismittel

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 02.11.2020 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 128a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Ausstellung einer Bescheinigung über ein Daueraufenthaltsrecht als Unionsbürgerin nach dem FreizügG/ EU.