OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.09.2022
10 A 2396/21
Normen:
BauGB § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BauGB § 26 Nr. 4 Alt. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1558/20

Ausüben eines Vorkaufsrechts der Gemeinde für bestimmte Flächen und Grundstücke durch Satzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2022 - Aktenzeichen 10 A 2396/21

DRsp Nr. 2022/14325

Ausüben eines Vorkaufsrechts der Gemeinde für bestimmte Flächen und Grundstücke durch Satzung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 72.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BauGB § 26 Nr. 4 Alt. 1-2;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.