OVG Saarland - Beschluss vom 03.06.2009
2 B 254/09
Normen:
BauGB § 24; BauGB § 28 Abs. 2 Satz 2; BGB § 463;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 131
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 69/09

Ausübung gemeindlichen Vorkaufsrechts im Sanierungsgebiet

OVG Saarland, Beschluss vom 03.06.2009 - Aktenzeichen 2 B 254/09

DRsp Nr. 2009/13894

Ausübung gemeindlichen Vorkaufsrechts im Sanierungsgebiet

Zur Auslegung und rechtlichen Einordnung eines in der notariellen Urkunde als "Grundstückskaufvertrag" bezeichneten, ein Grundstück in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet betreffenden Rechtsgeschäfts, bei dem die Vertragsparteien gegenüber der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts geltend machen, es handelte sich "in Wahrheit" um die in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung bestimmte Einbringung des Grundstücks in eine in dem Vertrag als "Käuferin" bezeichnete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Mitgesellschafterin mit einem Geschäftsanteil von 10 % die in dem Vertrag als "Verkäuferin" bezeichnete Grundstückseigentümerin ist. Bei der Veräußerung eines Grundstücks an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der Verkäuferin und bisherige Eigentümerin zu einem Geschäftsanteil von 10 % beteiligt ist, handelt es sich im Verständnis der §§ 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB, 463 BGB um einen "Kaufvertrag mit einem Dritten", der den Eintritt des Vorkaufsfalls begründet.