OLG Stuttgart - Urteil vom 08.12.2015
10 U 132/13
Normen:
BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249; BGB § 426; HOAI a.F § 73; HOAI a.F § 15;
Fundstellen:
BauR 2016, 1059
BauR 2016, 1792
MDR 2016, 457
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 286/11

Auswahlermessen des Auftraggebers eines Bauvertrages hinsichtlich der Inanspruchnahme des Unternehmers oder des Architekten wegen MängelnErsatz von Mangelfolgeschäden aufgrund zusätzlicher Vergütungsforderungen der beteiligten Unternehmer

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 10 U 132/13

DRsp Nr. 2016/5230

Auswahlermessen des Auftraggebers eines Bauvertrages hinsichtlich der Inanspruchnahme des Unternehmers oder des Architekten wegen Mängeln Ersatz von Mangelfolgeschäden aufgrund zusätzlicher Vergütungsforderungen der beteiligten Unternehmer

§ 280 Abs. 1 BGB; § 249 BGB; § 426 BGB; § 73 HOAI a.F.; § 15 HOAI a.F. 1. Es steht dem Auftraggeber bis zur Grenze der Treuwidrigkeit frei, ob er wegen eines Mangels am Bauwerk den Unternehmer oder den Architekten, der seine Aufsichtspflicht verletzt hat, in Anspruch nehmen will.2. Es ist nicht treuwidrig, den Architekten wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Anspruch zu nehmen, wenn die mit ihm ggf. in einem einer Gesamtschuld ähnlichen Verhältnis haftenden Unternehmer ihre Einstandspflicht für Mängel des Bauwerks bestreiten.3. Beseitigen Unternehmer Mängel ihres Werks nur gegen eine weitere Vergütung, weil sie ihre Einstandspflicht bestreiten, führt die Zahlung der weiteren Vergütung durch den Auftraggebers zu einem Mangelfolgeschaden, der vom Architekten, der den Mangel schuldhaft mit verursacht hat, zu ersetzen ist.