VGH Bayern - Beschluss vom 17.09.2019
10 ZB 18.1990
Normen:
AufenthG § 11 Abs. 3 S. 1; AufenthG § 11 Abs. 5; AufenthG § 53 Abs. 1; AufenthG § 53 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 17.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Au 1 K 17.1256

Ausweisung eines Ausländers aufgrund der Verurteilung wegen einer Anzahl von Betäubungsmittel-Straftaten; Gefahrenprognose bei noch laufender Drogentherapie

VGH Bayern, Beschluss vom 17.09.2019 - Aktenzeichen 10 ZB 18.1990

DRsp Nr. 2019/17442

Ausweisung eines Ausländers aufgrund der Verurteilung wegen einer Anzahl von Betäubungsmittel-Straftaten; Gefahrenprognose bei noch laufender Drogentherapie

Hinsichtlich Straftaten, die ihre (Mit-)Ursache - wie hier beim betroffenen Ausländer - in einer Suchtmittelproblematik haben, ist bei der Gefahrenprognose im Rahmen von § 53 AufenthG davon auszugehen, dass nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung des Betreffenden geschlossen werden kann, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigt, solange eine entsprechende Therapie nicht abgeschlossen ist und er sich nach Therapieende hinreichend in Freiheit bewährt hat. Insbesondere genügen bisherige erfolgversprechende Ansätze einer Therapie nicht, um einen erfolgreichen Abschluss und damit eine therapeutische Aufarbeitung der deliktsursächlichen Defizite sowie im Anschluss daran eine gesicherte Straffreiheit zu prognostizieren.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

IV.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

AufenthG § 11 Abs. 3 S. 1; AufenthG § 11 Abs. 5; AufenthG § 53 Abs. 1; AufenthG § 53 Abs. 3;

Gründe