VGH Bayern - Beschluss vom 16.09.2019
10 ZB 19.1614
Normen:
AufenthG § 53 Abs. 1; AufenthG § 53 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Au 1 K 18.1894

Ausweisung eines Ausländers durch Darstellen des persönlichen Verhaltens gegenwärtig als eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung; Wiederholungsgefahr der Begehung von Straftaten unter erheblicher Alkoholisierung

VGH Bayern, Beschluss vom 16.09.2019 - Aktenzeichen 10 ZB 19.1614

DRsp Nr. 2019/17624

Ausweisung eines Ausländers durch Darstellen des persönlichen Verhaltens gegenwärtig als eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung; Wiederholungsgefahr der Begehung von Straftaten unter erheblicher Alkoholisierung

Hinsichtlich Straftaten, die ihre (Mit-)Ursache - wie hier beim betroffenen Ausländer - in einer Suchtmittelproblematik haben, ist bei der Gefahrenprognose im Rahmen von § 53 AufenthG davon auszugehen, dass nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung des Betreffenden geschlossen werden kann, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigt, solange eine entsprechende Therapie nicht abgeschlossen ist und er sich nach Therapieende hinreichend in Freiheit bewährt hat.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 53 Abs. 1; AufenthG § 53 Abs. 3;

Gründe