OVG Bremen - Beschluss vom 13.06.2022
2 B 106/22
Normen:
AEUV Art. 20; AufenthG § 53; AufenthG § 9a; BtMG § 29a; GRCh Art. 24; VwGO § 80 Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5 S. 3; VwGO § 91; ZPO § 264 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 594/22

Ausweisung eines erstmalig eine Freiheitsstrafe verbüßenden Ausländers wegen Beteiligung am Heroin- und Kokainhandel; Gleichzeitige Sorgeberechtigung gegenüber minderjährigen deutschen Kindern; Lebensgefährte der kranken Kindsmutter

OVG Bremen, Beschluss vom 13.06.2022 - Aktenzeichen 2 B 106/22

DRsp Nr. 2022/10430

Ausweisung eines erstmalig eine Freiheitsstrafe verbüßenden Ausländers wegen Beteiligung am Heroin- und Kokainhandel; Gleichzeitige Sorgeberechtigung gegenüber minderjährigen deutschen Kindern; Lebensgefährte der kranken Kindsmutter

Zur Ausweisung eines Ausländers, der wegen Beteiligung am Heroin- und Kokainhandel erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt hat, als Erwachsener nach Deutschland eingereist ist und sorgeberechtigter Vater minderjähriger deutscher Kinder sowie Lebensgefährte der kranken Kindsmutter ist

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - vom 27. April 2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin zur Vertretung beigeordnet.

Normenkette:

AEUV Art. 20; AufenthG § 53; AufenthG § 9a; BtMG § 29a; GRCh Art. 24; VwGO § 80 Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5 S. 3; VwGO § 91; ZPO § 264 Nr. 3;

Gründe