OVG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.01.2001
4 K 9/99
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4 ; ROG 1998 § 4 Abs. 1 S. 1; ROG 1997 § 4 Abs. 5 S. 1, § 5 Abs. 2 S. 2; LPIGLPIG M-V § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 5, 9; KV M-V § 127 Abs. 1 S. 6;
Fundstellen:
BauR 2001, 1379
DÖV 2001, 744
UPR 2001, 239

Ausweisung von Eignungsraum für Windenergieanlagen in der Raumordnungsplanung; Berücksichtigung kommunaler Belange

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.01.2001 - Aktenzeichen 4 K 9/99

DRsp Nr. 2001/14111

Ausweisung von Eignungsraum für Windenergieanlagen in der Raumordnungsplanung; Berücksichtigung kommunaler Belange

»Kommunale Bauleitplanungen gehören bei der Aufstellung Regionaler Raumordnungsprogramme grundsätzlich zu dem abwägungsrelevanten Material. In die Abwägung eingestellt werden können und müssen indes nur solche gemeindlichen Belange, die die Gemeinden nach ordnungsgemäßer Beteiligung während der Aufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms gegenüber dem Regionalen Planungsverband geltend gemacht haben und die diesem deshalb als abwägungsrelevantes Material auch bekannt sind bzw. bekannt sein müssen; dies folgt aus Sinn und Zweck des in § 5 Abs. 2 S. 2 ROG a.F., § 9 Abs. 3 S. 1 LPIG M-V geregelten Beteiligungsverfahrens. Der Regionale Planungsverband ist nicht verpflichtet, unabhängig von den im Zuge der Erarbeitung eines Raumordnungsprogramms eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen von Amts wegen nach möglicherweise betroffenen kommunalen Belangen zu forschen und diese in die Abwägung einzustellen.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 4 ; ROG 1998 § 4 Abs. 1 S. 1; ROG 1997 § 4 Abs. 5 S. 1, § 5 Abs. 2 S. 2; LPIGLPIG M-V § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 5, 9; KV M-V § 127 Abs. 1 S. 6;
Fundstellen
BauR 2001, 1379
DÖV 2001, 744
UPR 2001, 239