OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.11.2009
OVG 10 S 30.09
Normen:
BauO Bln § 6 Abs. 5 S. 1; BauO Bln § 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 3; BauNVO 1968 § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 09.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 L 74.09

Auswirkung der Nutzung des Daches einer grenznahen Garage als Terrasse auf die abstandsflächenrechtliche Privilegierung i.S.d. Berliner Bauordnung (BauO Bln); Erfolgsaussichten eines nachbarrechtlichen Rechtsschutzbegehrens bei Vorliegen einer baulich objektiv angelegten, aber von der Baugenehmigung nicht gedeckten Möglichkeit zur Nutzung eines Garagendaches als Terrasse

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2009 - Aktenzeichen OVG 10 S 30.09

DRsp Nr. 2010/4451

Auswirkung der Nutzung des Daches einer grenznahen Garage als Terrasse auf die abstandsflächenrechtliche Privilegierung i.S.d. Berliner Bauordnung (BauO Bln); Erfolgsaussichten eines nachbarrechtlichen Rechtsschutzbegehrens bei Vorliegen einer baulich objektiv angelegten, aber von der Baugenehmigung nicht gedeckten Möglichkeit zur Nutzung eines Garagendaches als Terrasse

Die Nutzung des Daches einer grenznahen Garage als Terrasse lässt die abstandsflächenrechtliche Privilegierung des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BauO Bln entfallen. Die baulich objektiv angelegte, aber von der Baugenehmigung nicht gedeckte Möglichkeit einer solchen Nutzung führt noch nicht zum Erfolg eines nachbarlichen Rechtsschutzbegehrens.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3 750 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauO Bln § 6 Abs. 5 S. 1; BauO Bln § 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 3; BauNVO 1968 § 15 Abs. 1;

Gründe

I.