BGH - Urteil vom 22.07.2010
III ZR 203/09
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 675;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1623
VersR 2011, 1144
WM 2010, 1690
ZIP 2010, 1760
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 1275/08
OLG München, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 5675/08

Auswirkungen der Kenntniserlangung eines Kapitalanlegers von einer bestimmten Pflichtverletzung des Anlageberaters oder Anlagevermittlers im Hinblick auf grob fahrlässige weitere Pflichtverletzungen; Verjährungsbeginn bei einem auf mehrere Fehler gestützten Schadensersatzanspruch

BGH, Urteil vom 22.07.2010 - Aktenzeichen III ZR 203/09

DRsp Nr. 2010/14827

Auswirkungen der Kenntniserlangung eines Kapitalanlegers von einer bestimmten Pflichtverletzung des Anlageberaters oder Anlagevermittlers im Hinblick auf grob fahrlässige weitere Pflichtverletzungen; Verjährungsbeginn bei einem auf mehrere Fehler gestützten Schadensersatzanspruch

Erhält ein Kapitalanleger Kenntnis von einer bestimmten Pflichtverletzung des Anlageberaters oder -vermittlers, so handelt er bezüglich weiterer Pflichtverletzungen nicht grob fahrlässig, wenn er die erkannte Pflichtverletzung nicht zum Anlass nimmt, den Anlageprospekt nachträglich durchzulesen, auch wenn er bei der Lektüre des Prospekts Kenntnis auch der weiteren Pflichtverletzungen erlangt hätte (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09 - für BGHZ vorgesehen).

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Juni 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 675;

Tatbestand

Der Kläger verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen der Beklagten anlässlich der Zeichnung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds.