OVG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.05.2009
OVG 10 A 4.08
Normen:
BGB § 1008 ff.; BauGB § 214; BauGB § 215; BauGB § 233; GO § 5 Abs. 4 S. 1; BbgKVerf § 3 Abs. 4 S. 1, 3; BbgKVerf § 141 Abs. 3;

Auswirkungen der Vorschriften über das Miteigentum nach Bruchteilen auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Eigentum gegenüber Dritten durch einen Bruchteilseigentümer; Bejahung einer Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren bei einer möglichen Eigentumsverletzung; Verfehlung des Hinweiszwecks durch eine Bekanntmachung als besonders schwerer Mangel

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2009 - Aktenzeichen OVG 10 A 4.08

DRsp Nr. 2009/23714

Auswirkungen der Vorschriften über das Miteigentum nach Bruchteilen auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Eigentum gegenüber Dritten durch einen Bruchteilseigentümer; Bejahung einer Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren bei einer möglichen Eigentumsverletzung; Verfehlung des Hinweiszwecks durch eine Bekanntmachung als besonders schwerer Mangel

Tenor

Der Bebauungsplan "A_____" der Gemeinde W_____, Ortsteil B_____, vom 27. Oktober 2005 (bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde W_____ vom 3. Juni 2006) ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1008 ff.; BauGB § 214; BauGB § 215; BauGB § 233; GO § 5 Abs. 4 S. 1; BbgKVerf § 3 Abs. 4 S. 1, 3; BbgKVerf § 141 Abs. 3;

Tatbestand