Der Bebauungsplan "A_____" der Gemeinde W_____, Ortsteil B_____, vom 27. Oktober 2005 (bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde W_____ vom 3. Juni 2006) ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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