OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.04.2009
10 D 47/08.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 82 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2009, 1572
DVBl 2009, 996
DÖV 2009, 728

Auswirkungen einer fehlenden ladungsfähigen Anschrift eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren; Beeinträchtigung von in Kaufvertragsverhandlungen über ein Grundstück stehenden Personen durch einen ein Gewerbegebiet vorsehenden Bebauungsplan

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.04.2009 - Aktenzeichen 10 D 47/08.NE

DRsp Nr. 2009/14948

Auswirkungen einer fehlenden ladungsfähigen Anschrift eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren; Beeinträchtigung von in Kaufvertragsverhandlungen über ein Grundstück stehenden Personen durch einen ein Gewerbegebiet vorsehenden Bebauungsplan

Ein Normenkontrollantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller ohne Angabe glaubhafter Gründe seine ladungsfähige Anschrift nicht nennt. Die Anschrift seines Prozessbevollmächtigten reicht nicht aus. Ein nicht dinglich oder obligatorisch berechtigter Antragsteller ist jedenfalls dann nicht antragsbefugt, wenn er lediglich versichert, Verhandlungen zum Erwerb eines im Plangebiet liegenden Grundstücks seien aussichtsreich, ohne eine Bestätigung des Veräußerers vorzulegen. Einem solchen Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Vorhaben auch bei Nichtigkeit des angegriffenen Bebauungsplans planungsrechtlich unzulässig wäre.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 82 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: