OLG Stuttgart - Urteil vom 27.04.2017
2 U 132/16
Normen:
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 22.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 9/16

Bambus-SockenWettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Socken aus Viskosefasern als Bambussocken

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 2 U 132/16

DRsp Nr. 2018/8782

"Bambus-Socken" Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Socken aus Viskosefasern als "Bambussocken"

Die Bewerbung von Strümpfen aus Viskosefasern mit der Bezeichnung "Bambus-Socken" ist irreführend i.S. von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG und damit wettbewerbswidrig.

Tenor

1.

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 22.08.2016, Az. 11 O 9/16 KfH, wird zurückgewiesen.

2.

Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ulm ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

1.

Die Beklagte bewarb Ende Februar 2016 in einem Werbeprospekt Socken mit der Bezeichnung "Bambussocken" und "Socken Bambus" wie folgt (vgl. Anlage A3):

Im Etikett sind die Socken jeweils mit "Viskose" gekennzeichnet. Die Viskose wurde in einem chemischen Umwandlungsprozess, bei dem die Ausgangsrohstoffe vollständig ihre natürlichen Eigenschaften verlieren, u.a. aus Bambus hergestellt. Engmaschige Textilien mit glatter Oberfläche wie Strümpfe können aus der Naturfaser Bambus nicht direkt hergestellt werden, da die Fasern zu kurz sind.

Nach erfolgloser Abmahnung (Anlage A4) untersagte das Landgericht der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung,