Da der Landesgesetzgeber bei der Ermächtigung zum Erlass eines Nutzungsverbots durch die Bauaufsichtsbehörden (§ 82 Abs. 2 LBO 2004) eine Sicherstellung des bauordnungsrechtlichen Genehmigungserfordernisses im Blick hat, rechtfertigt bereits die sich aus dem Nichtvorliegen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die Benutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. In der Regel genügt die - zutreffende - Feststellung des formellen Gesetzesverstoßes.Mit Blick auf die insoweit bereits vom Verwaltungsgericht angesprochene "typische" Interessenlage bedarf es vorbehaltlich im Einzelfall bestehender Besonderheiten regelmäßig keiner weitergehenden einzelfallbezogenen Begründung für die Anordnung. Dies gilt sowohl für die Ermessensentscheidung (§ 39 SVwVfG) als auch für die ohnehin nur formellen Anforderungen an die Begründung einer Sofortvollzugsanordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO).Eine Verfahrensfreistellung nach § 61 Abs. 3 Nr. 1 LBO 2004 scheidet nicht nur aus, wenn die bisherige und die geänderte Nutzung in verschiedenen Rechtsvorschriften geregelt sind, sondern auch dann, wenn sich aus derselben speziell planungsrechtlichen Norm (hier § 34 ) abweichende Anforderungen hinsichtlich ihrer Zulässigkeit ergeben.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.