OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.10.2009
OVG 2 S 54.09
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; VwGO Art. 80 Abs. 5; VwGO § 80a; VwGO § 123; BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1; BauO Bln § 6 Abs. 1 S. 1; BauO Bln § 60 Abs. 1; BauO Bln § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; BauO Bln § 65; BauO Bln § 79 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 131/09

Bauaufsichtsrechtliches Einschreiten gegen auf dem Dach eines Neubauvorhabens errichtete Technikaufbauten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Prüfungsmaßstab im einstweiligen Rechtsschutz; Genehmigungspflichtigkeit der Installation von technischen Anlagen auf einem Dach im Rahmen der (Erst-)Errichtung des Gebäudes als unselbstständiger Teil eines Gesamtvorhabens; Voraussetzungen der Verletzung des Verunstaltungsverbots; Nachbarschützender Charakter des Verunstaltungsverbotes

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2009 - Aktenzeichen OVG 2 S 54.09

DRsp Nr. 2009/28585

Bauaufsichtsrechtliches Einschreiten gegen auf dem Dach eines Neubauvorhabens errichtete Technikaufbauten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Prüfungsmaßstab im einstweiligen Rechtsschutz; Genehmigungspflichtigkeit der Installation von technischen Anlagen auf einem Dach im Rahmen der (Erst-)Errichtung des Gebäudes als unselbstständiger Teil eines Gesamtvorhabens; Voraussetzungen der Verletzung des Verunstaltungsverbots; Nachbarschützender Charakter des Verunstaltungsverbotes

1. Einem auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur dann stattzugeben, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar wäre.2. Ein Bauherr, der ein noch nicht vollständig fertig gestelltes Bauvorhaben ohne bestandskräftige Baugenehmigung weiter durchführt, kann die damit geschaffenen Tatsachen einem künftigen Beseitigungsverlangen der Bauaufsichtsbehörde nicht entgegenhalten, diese wiederum darf den genannten Umstand nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens bezüglich des Erlasses einer Beseitigungsverfügung zu Gunsten des Bauherrn berücksichtigen.3. Für die Annahme eines nachbarlichen Abwehrrechts ist ein zu Lasten des betroffenen Nachbarn gehender Verstoß gegen materielles nachbarschützendes Baurecht erforderlich.