VG Stuttgart - Urteil vom 14.12.2010
6 K 4001/08
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 11; BauGB § 1 Abs. 7; BauNVO § 1 Abs. 9; BauNVO § 1 Abs. 10;

Baugenehmigung; Bauleitplanung; Baunutzungsverordnung - Einzelhandelsausschluss; zentrenrelevante Sortimente; passiver Bestandsschutz

VG Stuttgart, Urteil vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 6 K 4001/08

DRsp Nr. 2011/595

Baugenehmigung; Bauleitplanung; Baunutzungsverordnung - Einzelhandelsausschluss; zentrenrelevante Sortimente; passiver Bestandsschutz

Unterbindung einer weiteren Ansiedlung von zentrenrelevanten Sortimenten in den Ortsrandlagen. Sicherung von Gewerbeflächen für das Produktions- und Dienstleistungsgewerbe. Verweis auf den passiven Bestandsschutz kann zulässig sein, um das Ansiedlungskonzept der Gemeinde für zentrenrelevante Nutzungen umzusetzen, auch wenn das von der Gemeinde eingeholte Gutachten keine Aussage dazu enthält, wie mit dem vorhandenen Bestand umzugehen ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 11; BauGB § 1 Abs. 7; BauNVO § 1 Abs. 9; BauNVO § 1 Abs. 10;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung der Verkaufsfläche und einen Anbau an das bestehende Gebäude ihrer ALDI-Verkaufsstätte.

Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Flurstück Nr. XX, N.-straße in G. eine ALDI-Verkaufsstätte. Sie beabsichtigt, diese Verkaufsstätte zu erweitern. Das Grundstück lag bisher im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. XX "N." aus dem Jahr 1971, der für die fragliche Fläche ein GI-Gebiet mit Grundflächenzahl 0,8, Baumassenzahl 9,0 und geschlossener Bauweise auswies.