VG Karlsruhe - Urteil vom 04.12.2020
12 K 4627/19
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 1; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 5; BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; LBO § 2 Abs. 7; LBO § 14 Abs. 2; LBO § 34 Abs. 2; LBO § 58 Abs. 1; DSchG § 6; DSchG § 8 Abs. 1; DSchG § 12 Abs. 1; DSchG § 15 Abs. 1; DSchG § 15 Abs. 3; DSchG § 28;

Baugenehmigung; Bauplanungsrecht; Befreiung; Rücksichtnahmegebot; gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse; Denkmalschutz; Feuchtigkeit; Schimmelbildung; Veralgung

VG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2020 - Aktenzeichen 12 K 4627/19

DRsp Nr. 2021/4166

Baugenehmigung; Bauplanungsrecht; Befreiung; Rücksichtnahmegebot; gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse; Denkmalschutz; Feuchtigkeit; Schimmelbildung; Veralgung

1. Zu den städtebaulichen Belangen, die bei der Bewertung der Zumutbarkeit im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen sind, zählt auch der Denkmalschutz (im Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 10 S 13.12 - juris, Rn. 13). 2. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot enthält insoweit nicht lediglich eine Verweisung auf das Landesrecht, sondern eine bundesrechtlich eigenständige Anforderung im Sinne eines (drittschützenden) Mindeststandards, der unmittelbar eingreift, wo grobe Verstöße in Frage stehen, weil ein Vorhaben nicht die gebotene Rücksicht auf das schutzwürdige Interesse des benachbarten Eigentümers am Erhalt der Denkmalwürdigkeit seines denkmalgeschützten Gebäudes nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - juris, Rn. 21 f.). 3. Ein Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals, das dessen Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigt, darf nur dann zugelassen werden, wenn es durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - juris, Rn. 14).

Die Klage wird abgewiesen.