VG Stuttgart - Urteil vom 15.03.2016
10 K 1251/13
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 2 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 3; BauNVO § 11 Abs. 3; BauNVO (1968) § 17 Abs. 7; BauNVO (1968) § 17 Abs. 9; BBauG (1960) § 12; LplG § 21 Abs. 1; LplG § 26 Abs. 1;

Baugenehmigung; Bauvorbescheid; Bauleitplanung; Beteiligung Gemeinde; Beteiligung höhere Verwaltungsbehörde - Abstimmungsgebot; interkommunales; Ausfertigung; Auswirkungen, schädliche; Bauvorbescheid; Bebauungsplan; Bekanntgabe; Einkaufszentrum; Geschossflächenzahl; Informationspflicht; Landesentwicklungsplan; Normverwerfungskompetenz; Planungsgebot; Planungspflicht; Regionalplan; Teilnichtigkeit; Verkaufsflächenobergrenze

VG Stuttgart, Urteil vom 15.03.2016 - Aktenzeichen 10 K 1251/13

DRsp Nr. 2016/9974

Baugenehmigung; Bauvorbescheid; Bauleitplanung; Beteiligung Gemeinde; Beteiligung höhere Verwaltungsbehörde - Abstimmungsgebot; interkommunales; Ausfertigung; Auswirkungen, schädliche; Bauvorbescheid; Bebauungsplan; Bekanntgabe; Einkaufszentrum; Geschossflächenzahl; Informationspflicht; Landesentwicklungsplan; Normverwerfungskompetenz; Planungsgebot; Planungspflicht; Regionalplan; Teilnichtigkeit; Verkaufsflächenobergrenze

1. Die in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Planungspflicht aus städtebaulichen Gründen gelten in gleicher Weise auch dann, wenn es nicht um die Neuerrichtung eines Einkaufszentrums sondern lediglich um dessen Erweiterung geht und diese Erweiterung selbst so umfänglich ist, dass sie die Dimension eines eigenständigen Einkaufszentrums erreicht. 2. Bei der Erweiterung eines bestehenden Einkaufszentrums im unbeplanten Innenbereich, dem eine - fehlgeschlagene - Planung für diesen Bereich in Form der Ausweisung eines hierfür geschaffenen Sondergebiets vorausging, hat jedenfalls dann, wenn die Erweiterung selbst die Qualität eines Einkaufszentrums erreicht und deshalb zur Planungspflicht führt, diese sich aus § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 BauGB ergebende Planungspflicht Vorrang vor der Prüfung eines Erweiterungsantrages nach § 34 BauGB und kann zu dessen Unanwendbarkeit führen.