Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 18.12.2008 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18.11.2008 zum Neubau einer Garage mit Terrasse wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behalten.
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