VG Karlsruhe - Beschluss vom 02.02.2009
4 K 4121/08
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; LBO § 2 Abs.1 Satz 3 Nr. 1; LBO § 6 Abs.1 Satz 2 Nr. 1; LBO § 50 Abs.1 Anhang Nr. 67; LBO § 56; LBO § 58; LBOVVO § 6 Abs. 2 Nr. 2, 3;
Fundstellen:
DVBl 2009, 931

Baugenehmigung; Bauvorbescheid; Bauordnungsrechtliche Begriffe; Garage; Stellplatz; Nachbarschutz; Bauordnungsrecht - Aufschüttung; Bauvorlagen; Bestimmtheit; Bestandskraft; Gelände vorhandenes; Gelände künftiges; Grenzgarage

VG Karlsruhe, Beschluss vom 02.02.2009 - Aktenzeichen 4 K 4121/08

DRsp Nr. 2009/4442

Baugenehmigung; Bauvorbescheid; Bauordnungsrechtliche Begriffe; Garage; Stellplatz; Nachbarschutz; Bauordnungsrecht - Aufschüttung; Bauvorlagen; Bestimmtheit; Bestandskraft; Gelände vorhandenes; Gelände künftiges; Grenzgarage

1. Nach § 80 Abs. 5 VwGO ist einem Nachbarn vorläufiger Rechtsschutz grundsätzlich bereits dann zu gewähren, wenn die der Baugenehmigung einer Grenzgarage zugrunde liegenden Bauvorlagen entgegen § 6 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 LBOVVO den Verlauf des vorhandenen und künftigen Geländes nicht zweifelsfrei erkennen lassen. 2. Ein Bauherr ist im Vertrauen auf die Bestandskraft einer ihm für eine Grenzgarage erteilten Baugenehmigung nicht geschützt, wenn wegen § 6 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 LBOVVO nicht entsprechender Bauvorlagen für den Nachbarn erst im Zuge der Bauausführung erkennbar wird, dass zu der nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO an sich zulässigen Höhe des Garagengebäudes noch Aufschüttungen kommen, durch die das vorhandene Gelände unter der Garage in seinem höchsten Punkt erhöht wird.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 18.12.2008 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18.11.2008 zum Neubau einer Garage mit Terrasse wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behalten.