OVG Niedersachsen - Urteil vom 09.02.2023
1 LC 83/22
Normen:
BauGB § 2 Abs. 2; BauNVO § 11 Abs. 3;
Fundstellen:
DVBl 2023, 1159
D_V 2023, 646
ZfBR 2023, 469
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 09.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 3897/20

Baugenehmigung; Bebauungsplan; Decathlon; Einzelhandel; großflächiger Einzelhandel; interkommunales Abstimmungsgebot; Missbrauch; Planungsbedürfnis; Sportfachmarkt; Baugenehmigung für großflächigen Sportfachmarkt, Rechtsschutz der Nachbargemeinde bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans und planungsrechtlicher Unzulässigkeit des Vorhabens

OVG Niedersachsen, Urteil vom 09.02.2023 - Aktenzeichen 1 LC 83/22

DRsp Nr. 2023/7321

Baugenehmigung; Bebauungsplan; Decathlon; Einzelhandel; großflächiger Einzelhandel; interkommunales Abstimmungsgebot; Missbrauch; Planungsbedürfnis; Sportfachmarkt; Baugenehmigung für großflächigen Sportfachmarkt, Rechtsschutz der Nachbargemeinde bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans und planungsrechtlicher Unzulässigkeit des Vorhabens

1. Eine Nachbargemeinde kann sich unter Berufung auf das interkommunale Abstimmungsgebot nicht nur gegen eine nicht abgestimmte Bauleitplanung wehren, sondern iauch Einzelgenehmigungen abwehren, wenn die Standortgemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB einen Zulassungsanspruch verschafft hat (stRspr. vgl. exemplarisch BVerwG, Urt. v. 11.2.1993 - 4 C 15.92 -, NVwZ 1994, 285 = BRS 55 Nr. 174 = juris Rn. 26; Urt. v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = BRS 65 Nr. 10 = juris Rn. 22; Senatsbeschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 -, BauR 2003, 659 = BRS 65 Nr. 69 = juris Rn. 26; v. 18.2.2011 - 1 ME 252/10 -, BRS 78 Nr. 184 = juris Rn. 90).2. Die Verschaffung eines Zulassungsanspruchs kann in der Aufstellung eines Bebauungsplans liegen. Ist der Plan unwirksam und das Vorhaben deshalb planungsrechtlich unzulässig, reicht das für den Erfolg einer auf eine Verletzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 gestützte Klage nicht aus. Hinzukommen muss, dass die Unwirksamkeit des Bebauungsplans (auch) aus einem Verstoß gegen § Abs. Satz 1 folgt.