1. Begehrt der Kläger eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage, ist das Rechtsschutzbedürfnis nur dann nicht gegeben, wenn die in Streit stehende Anlage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr errichtet werden könnte und die beantragte Genehmigung deshalb ins Leere ginge.2. Einem Anlagenbetreiber ist es nicht verwehrt, eine Verpflichtungsklage weiterzuverfolgen, wenn sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herausstellt, dass die Genehmigungs- und Widerspruchsbehörde die beantragte Genehmigung zu Unrecht wegen entgegenstehender Festsetzungen in einem unwirksamen Regionalplan abgelehnt und deshalb ein Entgegenstehen sonstiger Belange oder öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht geprüft hat.3. Wird bei der Regionalplanung ein ergänzendes Verfahren nach § 9 Abs. 3 LPlG LSA durchgeführt, bei der die Regionalversammlung in eine erneute Abwägungsentscheidung eingetreten ist, ist das Verfahren erst mit der erneuten Bekanntmachung des Regionalplans im Sinne der Überleitungsvorschrift des § 23 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ROG 1998 abgeschlossen.4. Das völlige Fehlen des Umweltberichts ist kein unbeachtlicher Verfahrensfehler.
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