VGH Bayern - Beschluss vom 23.12.2016
9 CS 16.1746
Normen:
BayBO Art. 59 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BauGB Nr. 3; BauGB § 36; BauGB § 201; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 22 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG Nr. 2; WHG § 78 Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 08.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 S 16.1164

Baugenehmigung; Gemeinde; landwirtschaftlicher Betrieb; landwirtschaftliche Tätigkeit; privilegiertes Vorhaben; Außenbereich; Innenbereich; gesicherte Erschließung; Überschwemmungsgebiet; Gebot der Rücksichtnahme

VGH Bayern, Beschluss vom 23.12.2016 - Aktenzeichen 9 CS 16.1746

DRsp Nr. 2017/9799

Baugenehmigung; Gemeinde; landwirtschaftlicher Betrieb; landwirtschaftliche Tätigkeit; privilegiertes Vorhaben; Außenbereich; Innenbereich; gesicherte Erschließung; Überschwemmungsgebiet; Gebot der Rücksichtnahme

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 59 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BauGB Nr. 3; BauGB § 36; BauGB § 201; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 22 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG Nr. 2; WHG § 78 Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe

I. Die antragstellende Gemeinde wendet sich gegen die den Beigeladenen vom Landratsamt E.-H. erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 7. Juni 2016 für den Neubau eines Pferdestalls sowie einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück Fl. Nr. ... Gemarkung H. und die damit verbundene Ersetzung ihres bauplanungsrechtlichen Einvernehmens.