VGH Bayern - Beschluss vom 17.11.2016
15 ZB 15.469
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1, 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BayBO Art. 68 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; BauGB § 2; BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 3; BauNVO § 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 13.1876

Baugenehmigungantrag unter Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans; Befreiung von der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse; Bestimmung der Grundkonzeption eines Bauleitplans durch die Hauptziele der Planung

VGH Bayern, Beschluss vom 17.11.2016 - Aktenzeichen 15 ZB 15.469

DRsp Nr. 2016/19356

Baugenehmigungantrag unter Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans; Befreiung von der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse; Bestimmung der Grundkonzeption eines Bauleitplans durch die Hauptziele der Planung

1. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung Spannungen hineinträgt oder erhöht, die nur durch eine Planung zu bewältigen sind. Was den Bebauungsplan in seinen "Grundzügen", was seine "Planungskonzeption" verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Denn die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde.2. Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein. Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen.