VG Augsburg, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 13.1876
Baugenehmigungantrag unter Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans; Befreiung von der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse; Bestimmung der Grundkonzeption eines Bauleitplans durch die Hauptziele der Planung
VGH Bayern, Beschluss vom 17.11.2016 - Aktenzeichen 15 ZB 15.469
DRsp Nr. 2016/19356
Baugenehmigungantrag unter Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans; Befreiung von der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse; Bestimmung der Grundkonzeption eines Bauleitplans durch die Hauptziele der Planung
1. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2BauGB ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung Spannungen hineinträgt oder erhöht, die nur durch eine Planung zu bewältigen sind. Was den Bebauungsplan in seinen "Grundzügen", was seine "Planungskonzeption" verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Denn die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde.2. Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein. Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen.
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