OVG Niedersachsen - Beschluss vom 07.12.2009
1 LA 255/08
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 63
NVwZ-RR 2010, 219
ZfBR 2010, 151
Vorinstanzen:
VG Stade, vom 10.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 1093/07

Baugenehmigungen für ein teilweise als Moschee und teilweise als kulturelle Begegnungsstätte genutztes Gebäude; Gebietsverträglichkeit eines teilweise als Moschee und teilweise als kulturelle Begegnungsstätte genutzten Gebäudes; Voraussetzungen für das Vorliegen ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Besonders sorgfältige Prüfung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Gebietsverträglichkeit bei von der Baunutzungsverordnung mit gleichem Wortlaut für verschiedene Baugebiete zugelassenen Vorhaben

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.12.2009 - Aktenzeichen 1 LA 255/08

DRsp Nr. 2010/650

Baugenehmigungen für ein teilweise als Moschee und teilweise als kulturelle Begegnungsstätte genutztes Gebäude; Gebietsverträglichkeit eines teilweise als Moschee und teilweise als kulturelle Begegnungsstätte genutzten Gebäudes; Voraussetzungen für das Vorliegen ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Besonders sorgfältige Prüfung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Gebietsverträglichkeit bei von der Baunutzungsverordnung mit gleichem Wortlaut für verschiedene Baugebiete zugelassenen Vorhaben

1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen erst dann vor, wenn für das vom Zulassungsantragsteller favorisierte Entscheidungsergebnis - auf dieses und nicht auf einzelne Begründungselemente kommt es dabei an - "die besseren Gründe sprechen", d.h. wenn ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen.2. Im Genehmigungsverfahren eines Bauvorhabens ist zunächst die Gebietsverträglichkeit festzustellen und erst in einem zweiten Schritt die Frage der Rücksichtslosigkeit gegenüber der Nachbarschaft zu prüfen; im letztgenannten Rahmen ist Raum für die Güterabwägung.