OVG Bremen - Beschluss vom 19.07.2022
1 B 105/22
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; BremLBO § 63;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 05.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 678/21

Baugenehmigungserteilung im vereinfachten Genehmigungsverfahren bzgl. Nachbarschutzes durch Anfechtung einer Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen Abstandsflächenvorschriften; Erhebliche Beeinträchtigung der Ausstrahlungswirkung eines Denkmals durch eine Nachbarbebauung

OVG Bremen, Beschluss vom 19.07.2022 - Aktenzeichen 1 B 105/22

DRsp Nr. 2022/10929

Baugenehmigungserteilung im vereinfachten Genehmigungsverfahren bzgl. Nachbarschutzes durch Anfechtung einer Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen Abstandsflächenvorschriften; Erhebliche Beeinträchtigung der Ausstrahlungswirkung eines Denkmals durch eine Nachbarbebauung

1. Allein der Umstand, dass die Baugenehmigungsbehörde in der Annahme der Wirksamkeit eines Bebauungsplans keine Entscheidung über eine Befreiung von den Festsetzungen eines vorherigen Bebauungsplans getroffen hat, führt nicht zu einem Anspruch des Nachbarn auf Aufhebung der Baugenehmigung, wenn der aktuelle Bebauungsplan unwirksam ist.2. Zum fehlenden Drittschutz von Festsetzungen zu einer Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung "Garagen", zur Eingeschossigkeit, zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Gestaltung der Straßenrandbebauung.3. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken in das eigene Grundstück. Vielmehr sind Einsichtsmöglichkeiten in innerstädtischen verdichteten Lagen - auch in rückwärtig gelegene Wohnräume - nicht vollständig zu vermeiden.