OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.03.2009 2 L 154/07
Normen:
BGB § 164 Abs. 1 S. 2; LSA-BauGO § 1 Abs. 1; LSA-BauO § 1994 58 Abs. 1 S. 2; LSA-BauO § 1994 60 Abs. 1 S. 1; LSA-VwKostG § 5 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Dessau-Roßlau, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 350/04
Bauherr als Schuldner von Baugebühren: Amtshandlung; Baugebühren; Veranlasser; Vertreter
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 2 L 154/07
DRsp Nr. 2009/7942
Bauherr als Schuldner von Baugebühren: Amtshandlung; Baugebühren; Veranlasser; Vertreter
1. Mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung veranlasst der Bauherr verwaltungskostenrechtlich regelmäßig die für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlichen Amtshandlungen, insbesondere auch die Prüfung der Bauvorlagen.2. Reicht der Unternehmer Vorlagen ein, tritt dieser regelmäßig nur als Vertreter des Bauherrn mit Wirkung für und gegen diesen auf.
Normenkette:
BGB § 164 Abs. 1 S. 2; LSA-BauGO § 1 Abs. 1; LSA-BauO § 1994 58 Abs. 1 S. 2; LSA-BauO § 1994 60 Abs. 1 S. 1; LSA-VwKostG § 5 Abs. 1 S. 1;
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Baugebühren.
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