VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 26.09.2003
3 S 1650/02
Normen:
GG Art. 14 ; BauGB § 1 Abs. 6 ;
Fundstellen:
NuR 2005, 278

Bauleitplanung - Friedhof, Öffentliche Grünfläche

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2003 - Aktenzeichen 3 S 1650/02

DRsp Nr. 2007/12488

Bauleitplanung - Friedhof, Öffentliche Grünfläche

»1. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans müssen eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermieden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten werden (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338). Dies gilt insbesondere, wenn bestehende Gebäude und Nutzungen überplant werden (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.9.2002 - 5 S 2687/00). 2. Ein Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 6 BauGB nichtig, wenn er ein privatnütziges und mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück insgesamt als öffentliche Friedhofsfläche ausweist und die gesamte Friedhofsfläche dafür ausreicht, den Bedarf an Gräbern für mindestens 84 Jahre zu erfüllen.«

Normenkette:

GG Art. 14 ; BauGB § 1 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan 163/16 Heilbronn-Horkheim, "Friedhof Horkheim" der Antragsgegnerin vom 5.10.2001.