VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 29.04.2009
8 S 639/08
Normen:
BauGB § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; BauGB § 12 Abs. 1; VwVfG § 56;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 237
DVBl 2009, 1110

Bauleitplanung; 2/13 Normenkontrolle: Vorhabenbezogener Bebauungsplan; Durchführungsvertrag; Abschlusszeitpunkt; Verpflichtung Vorhabenträger; Bindendes Vertragsangebot; Koppelungsverbot; Aussicht auf den Bodensee

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2009 - Aktenzeichen 8 S 639/08

DRsp Nr. 2009/15613

Bauleitplanung; 2/13 Normenkontrolle: Vorhabenbezogener Bebauungsplan; Durchführungsvertrag; Abschlusszeitpunkt; Verpflichtung Vorhabenträger; Bindendes Vertragsangebot; Koppelungsverbot; Aussicht auf den Bodensee

Die Fassung eines Satzungsbeschlusses für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan setzt nicht voraus, dass der Durchführungsvertrag seitens der Gemeinde unterschrieben ist. Es genügt ein bindendes Vertragsangebot des Vorhabenträgers.

Tenor:

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je einem Drittel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; BauGB § 12 Abs. 1; VwVfG § 56;

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Schilfweg-Ost" der Stadt Überlingen vom 24.10.2007.