OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.01.1991
11a NE 26/88
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15; VwGO § 47 Abs. 6;
Fundstellen:
BauR 1991, 307
BRS 52 Nr. 22
NuR 1991, 343
NVwZ-RR 1992, 10
UPR 1991, 316
ZfBR 1991, 281

Bauleitplanung: Anforderungen an die Festsetzung von Grünflächen in einem Bebauungsplan

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.01.1991 - Aktenzeichen 11a NE 26/88

DRsp Nr. 2009/18155

Bauleitplanung: Anforderungen an die Festsetzung von Grünflächen in einem Bebauungsplan

1. Die Festsetzung von Grünflächen in einem Bebauungsplan muß ihre - gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnde - Qualifizierung als öffentlich oder privat enthalten. 2. Die Abgrenzung der Flächen von öffentlichen und privaten Grünflächen erfordert die Verwendung geeigneter Planzeichen.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15; VwGO § 47 Abs. 6;

Gründe:

I.

Der Rat der Gemeinde A. -- der Antragsgegnerin -- beschloß einen Bebauungsplan, der auf etwa 32 ha im wesentlichen allgemeine Wohngebiete mit den dazugehörigen Verkehrsflächen ausweist. In allen Baugebieten sind die überbaubaren Flächen zu den Verkehrsflächen hin mit der Festsetzung "Grünfläche" umgeben. Zum Teil ist diese Festsetzung ergänzt durch die Festsetzung "Kinderspielplatz" -- so für etwa 1.000 qm des Grundstücks des Antragstellers -- oder "Parkanlage". Mit Ausnahme einer an einigen Stellen eingezeichneten sepiafarbenen durchgezogenen Linie, die nach der Legende zum Bebauungsplan "Straßenbegrenzungslinie" bedeutet, finden sich für die Grünflächen keine weiteren zeichnerischen oder textlichen Festsetzungen.

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers hatte Erfolg.

II.