I.
Der Rat der Gemeinde A. -- der Antragsgegnerin -- beschloß einen Bebauungsplan, der auf etwa 32 ha im wesentlichen allgemeine Wohngebiete mit den dazugehörigen Verkehrsflächen ausweist. In allen Baugebieten sind die überbaubaren Flächen zu den Verkehrsflächen hin mit der Festsetzung "Grünfläche" umgeben. Zum Teil ist diese Festsetzung ergänzt durch die Festsetzung "Kinderspielplatz" -- so für etwa 1.000 qm des Grundstücks des Antragstellers -- oder "Parkanlage". Mit Ausnahme einer an einigen Stellen eingezeichneten sepiafarbenen durchgezogenen Linie, die nach der Legende zum Bebauungsplan "Straßenbegrenzungslinie" bedeutet, finden sich für die Grünflächen keine weiteren zeichnerischen oder textlichen Festsetzungen.
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers hatte Erfolg.
II.
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