VG Minden, vom 04.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 911/89
Bauleitplanung: Nichtigkeit eines Bebauungsplans wegen unzulässiger Vollgeschoß- und unbestimmter Grünflächenfestsetzung, Abwägungsgebot bei Durchführungsplan nach dem AufbauG NW, Geltung einer Veränderungssperre, Einfügen eines Bauvorhabens nach § 34 BauGB
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.01.1994 - Aktenzeichen 11 A 2396/90
DRsp Nr. 2009/18201
Bauleitplanung: Nichtigkeit eines Bebauungsplans wegen unzulässiger Vollgeschoß- und unbestimmter Grünflächenfestsetzung, Abwägungsgebot bei Durchführungsplan nach dem AufbauG NW, Geltung einer Veränderungssperre, Einfügen eines Bauvorhabens nach § 34BauGB
1. Die gemäß § 9BauGB iVm der BauNVO getroffene Planfestsetzung über die Zahl der Vollgeschosse "+1 DG", d.h. "Zahl der Vollgeschosse sowie ein Vollgeschoß im Dachraum als Höchstgrenze" ist ebenso wie die Festsetzung "+1 HG", d.h. "Zahl der Vollgeschosse sowie ein Vollgeschoß als Hanggeschoß als Höchstgrenze" mangels Ermächtigungsgrundlage ungültig.2. Die Bebauungsplanfestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG/BauGB "Grünfläche" ist wegen Unbestimmtheit nichtig, wenn nicht festgesetzt wird, ob es sich um eine öffentliche oder private Grünfläche handelt.3. Bei einem Durchführungsplan nach dem AufbauG NW 1952 handelt es sich um eine Satzung, die bereits dem Gebot einer gerechten Abwägung unterlag.4. Eine Veränderungssperre kann mit ihrer Verhängung sogleich wieder ablaufen, wenn die vorangegangene Zeit einer faktischen Zurückstellung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnen ist (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 11.11.1970 - 4 C 79.68 -, BRS 23 Nr. 88 = DVBl 1971, 468).
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