OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.01.1994
11 A 2396/90
Normen:
AufbG NW (Aufbaugesetz Nordrhein-Westfalen) § 10; AufbG NW (Aufbaugesetz Nordrhein-Westfalen) § 11; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15; BauGB § 17 Abs. 1 S. 2; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 3; BauNVO § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 3; BauNVO § 16 Abs. 3; BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 66; BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 70 Abs. 1; BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 15; GG Art. 20 Abs. 3; VwGO § 113 Abs. 5; VwGO § 121;
Fundstellen:
BRS 56 Nr. 24
DÖV 1994, 880
OVGE Mü/Lü 44, 9
UPR 1994, 359
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 04.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 911/89

Bauleitplanung: Nichtigkeit eines Bebauungsplans wegen unzulässiger Vollgeschoß- und unbestimmter Grünflächenfestsetzung, Abwägungsgebot bei Durchführungsplan nach dem AufbauG NW, Geltung einer Veränderungssperre, Einfügen eines Bauvorhabens nach § 34 BauGB

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.01.1994 - Aktenzeichen 11 A 2396/90

DRsp Nr. 2009/18201

Bauleitplanung: Nichtigkeit eines Bebauungsplans wegen unzulässiger Vollgeschoß- und unbestimmter Grünflächenfestsetzung, Abwägungsgebot bei Durchführungsplan nach dem AufbauG NW, Geltung einer Veränderungssperre, Einfügen eines Bauvorhabens nach § 34 BauGB

1. Die gemäß § 9 BauGB iVm der BauNVO getroffene Planfestsetzung über die Zahl der Vollgeschosse "+1 DG", d.h. "Zahl der Vollgeschosse sowie ein Vollgeschoß im Dachraum als Höchstgrenze" ist ebenso wie die Festsetzung "+1 HG", d.h. "Zahl der Vollgeschosse sowie ein Vollgeschoß als Hanggeschoß als Höchstgrenze" mangels Ermächtigungsgrundlage ungültig. 2. Die Bebauungsplanfestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG/BauGB "Grünfläche" ist wegen Unbestimmtheit nichtig, wenn nicht festgesetzt wird, ob es sich um eine öffentliche oder private Grünfläche handelt. 3. Bei einem Durchführungsplan nach dem AufbauG NW 1952 handelt es sich um eine Satzung, die bereits dem Gebot einer gerechten Abwägung unterlag. 4. Eine Veränderungssperre kann mit ihrer Verhängung sogleich wieder ablaufen, wenn die vorangegangene Zeit einer faktischen Zurückstellung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnen ist (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 11.11.1970 - 4 C 79.68 -, BRS 23 Nr. 88 = DVBl 1971, 468).