BVerwG - Beschluß vom 18.12.1990
4 NB 8.90
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 § 9 Abs. 1 Nr. 18a, Nr. 20 ;
Fundstellen:
BBauBl 1991, 763
BRS 50, Nr. 9
BauR 1991, 165
BayVBl 1991, 280
Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47
DRsp V(527) 350 a
DVBl 1991, 445
DÖV 1991, 744
HGZ 1991, 155
NVwZ 1991, 875
NuR 1991, 281
RdL 1991, 82
UPR 1991, 154
ZfBR 1991, 123
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 08.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 20 N 89.376

Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige Negativplanung

BVerwG, Beschluß vom 18.12.1990 - Aktenzeichen 4 NB 8.90

DRsp Nr. 1996/15664

Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige Negativplanung

»Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als "Negativplanung" nicht schon dann wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Sie sind nur dann unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (Fortführung von BVerwGE 40, 258).«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 § 9 Abs. 1 Nr. 18a, Nr. 20 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan "G., J.-K.-Weg" der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 1987, der am 13. September 1988 bekanntgemacht worden ist.

Das Plangebiet besteht ausschließlich aus Grundstücken, die dem Antragsteller gehören. Sie werden gegenwärtig landwirtschaftlich genutzt und sind Teil landwirtschaftlicher Flächen. An das Plangebiet schließen in nordwestlicher Richtung der Ampersee mit einem Campingplatz, eine Kläranlage und eine Müllverbrennungsanlage an. Dahinter befinden sich die unter Landschaftsschutz stehenden und im Regionalplan als regionaler Grünzug dargestellten Amperauen.