VG Karlsruhe - Beschluss vom 18.07.2022
2 K 399/22
Normen:
VwGO § 80 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Alt. 2; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; VwGO § 80a Abs. 2; VwGO § 80a Abs. 3 S. 2; BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 1; BauNVO 1968 § 3 Abs. 3; BauNVO 1968 § 15 Abs. 1 S. 2;

Baunachbarkonstellation; Nutzungsuntersagung; Sofortige Vollziehung; Vollziehungsinteresse; Abwägung; Art der baulichen Nutzung; Reines Wohngebiet; Ausnahme; Beherbergungsbetrieb; Betriebsgröße; 21 Betten; Rücksichtnahmegebot; Zu- und Abfahrtsverkehr; Parkverstöße; Ruhestörungen; Gebietserhaltungsanspruch

VG Karlsruhe, Beschluss vom 18.07.2022 - Aktenzeichen 2 K 399/22

DRsp Nr. 2022/11761

Baunachbarkonstellation; Nutzungsuntersagung; Sofortige Vollziehung; Vollziehungsinteresse; Abwägung; Art der baulichen Nutzung; Reines Wohngebiet; Ausnahme; Beherbergungsbetrieb; Betriebsgröße; 21 Betten; Rücksichtnahmegebot; Zu- und Abfahrtsverkehr; Parkverstöße; Ruhestörungen; Gebietserhaltungsanspruch

1. Die Gesamtheit von insgesamt 5 Ferien- bzw. Monteurswohnungen in zwei Gebäuden, die auf unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken errichtet sind, bildet einen einheitlichen Betrieb des Beherbergungsgewerbes. 2. Ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes mit insgesamt 21 Betten in einem ruhig gelegenen und aufgelockert bebauten reinen Wohngebiet ist nicht "klein" im Sinne des § 3 Abs. 3 BauNVO 1968. 3. Der Anspruch der Nachbarn auf Anordnung der sofortigen Vollziehung einer bereits erlassenen Nutzungsuntersagung setzt das Vorliegen eines qualifizierten Verstoßes gegen bestimmte nachbarschützende Vorschriften öffentlichen Baurechts oder des allgemeinen baunachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebots voraus. 4. Der Verstoß gegen die festgesetzte Art der baulichen Nutzung und damit den Gebietserhaltungsanspruch eines Nachbarn im Plangebiet reicht für sich genommen nicht hin, um einen solcherart qualifizierten Verstoß anzunehmen.

1. Die Anträge werden abgelehnt.