VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.04.2009
3 S 569/09
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 22 Abs. 2; LBO § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; LBO § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 89
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2450/08

BauNVO; Abstandsflächen: Doppelhaus; Balkonanlage; Abstandsflächen; ausnahmsweise Zulassung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2009 - Aktenzeichen 3 S 569/09

DRsp Nr. 2009/13893

BauNVO; Abstandsflächen: Doppelhaus; Balkonanlage; Abstandsflächen; ausnahmsweise Zulassung

1. Die Hausform als Doppelhaus erfordert nicht, dass sämtliche parallel zur gemeinsamen Grundstücksgrenze verlaufenden Gebäudeaußenwände an der dem Doppelhausnachbarn zugewandten Seite eines Hauses an der Grenze errichtet werden. Eine bauliche Anlage verliert daher nicht den Charakter eines Doppelhauses, wenn Gebäudeteile mit einem Rücksprung zur gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden, solange die beiden Gebäude noch zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sind. 2. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO dürfen bauliche Anlagen grundsätzlich nur entweder grenzständig oder unter Einhaltung des vollen nach § 5 Abs. 7 LBO erforderlichen Grenzabstandes errichtet werden. 3. Die Bebauung mit einem Doppelhaus kann eine rechtliche Sondersituation für die Zulassung einer grenznahen Balkonanlage nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO begründen.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.01.2009 - 5 K 2450/08 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 22 Abs. 2;